LG Berlin - Urteil vom 14.11.1996
61 S 309/95
Normen:
BGB § 326 Abs. 1, § 535 Satz 1, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)608a
NJWE-MietR 1997, 196
WuM 1997, 210

LG Berlin - Urteil vom 14.11.1996 (61 S 309/95) - DRsp Nr. 1997/9561

LG Berlin, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 61 S 309/95

DRsp Nr. 1997/9561

Dem Vermieter steht im laufenden Mietverhältnis gegen den Wohnungsmieter, der die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt hat, ein Vorschußanspruch nur zu, wenn infolge der Unterlassung oder Schlechterfüllung dieser Arbeiten eine substantielle Gefährdung der Mietsache droht.

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1, § 535 Satz 1, § 536 ;

Gründe (Auszug):

"Den Kl. [Vermietern] steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gegen die Bekl. [Mieterin] für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in der von dieser innegehaltenen Wohnung nicht zu. Daß eine Substanzgefährdung durch die zwischenzeitliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Bekl. betreffend die Teile der Mietsache, für die die Kl. in der Hauptsache ihr Klagebegehren weiterverfolgen (Küche, Bad), nicht droht, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Nur bei einer solchen Folge der von der Bekl. durchgeführten Malerarbeiten stünde den Kl. aber ein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und damit ein Vorschußanspruch zu.