"Den Kl. [Vermietern] steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gegen die Bekl. [Mieterin] für die Durchführung von Schönheitsreparaturen in der von dieser innegehaltenen Wohnung nicht zu. Daß eine Substanzgefährdung durch die zwischenzeitliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Bekl. betreffend die Teile der Mietsache, für die die Kl. in der Hauptsache ihr Klagebegehren weiterverfolgen (Küche, Bad), nicht droht, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Nur bei einer solchen Folge der von der Bekl. durchgeführten Malerarbeiten stünde den Kl. aber ein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen und damit ein Vorschußanspruch zu.
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