"Die fristlose Kündigung [des klagenden Vermieters] war unbegründet. Die nach § 554 a Satz 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Auch wenn davon auszugehen wäre, daß der Bekl. [Mieter] im Garten Cannabis angepflanzt und später im Mietobjekt konsumiert hat, rechtfertigt dieser Sachverhalt noch nicht eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 a Satz 1 BGB. Allerdings mag zutreffen, daß der Kl. nicht verpflichtet war, ein solches Verhalten des Bekl. zu dulden. Es mag ferner zutreffen, daß sich die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Bekl. auch nachteilhaft auf Ruf und Ansehen des Kl. ausgewirkt haben. Gleichwohl wäre das Fehlverhalten des Bekl. nicht als so schwerwiegend anzusehen, daß schon deshalb die äußerste nach dem Gesetz mögliche Sanktion, nämlich die Beendigung des Mietverhältnisses mit sofortiger Wirkung, gerechtfertigt wäre. Dem Kl. war vielmehr zuzumuten, den Bekl. wegen des beanstandeten Verhaltens zunächst abzumahnen und abzuwarten, ob sich der Bekl. danach vertragsgerecht verhalten würde. Das entspricht einerseits der Bedeutung des Mieterrechtes, dem ein eigentumsähnlicher Verfassungsrang zukommt. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß dem Besitz und Konsum von Cannabis in geringen Mengen keine bedeutsame strafrechtliche Qualität mehr zukommen soll. Vor diesem Hintergrund und unter weiterer Berücksichtigung, daß es sich mehr oder minder um ein einmaliges Vorkommnis gehandelt hat, das die mietrechtlichen Beziehungen der Parteien nicht unmittelbar und direkt berührte, war die fristlose Kündigung ohne vorausgegangene Abmahnung nicht gerechtfertigt.
Entsprechendes gilt, soweit der Kl. die Auffassung vertritt, zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß §