LG München I, Urteil vom 16.10.1996 - Aktenzeichen 14 S 22380/95
DRsp Nr. 1998/11934
1. Zur Beweisgeeignetheit des Mietspiegels für München '94 (Stand April 1993).2. Zur Beweisgeeignetheit muß ein Mietspiegel in jedem beliebigen Einzelfall seines definierten Anwendungsbereichs zuverlässig Auskunft darüber geben können, ob die im zu entscheidenden Einzelfall vom Vermieter verlangte - erhöhte - Miete "die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde ... für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert worden sind".3. Die "ortsübliche Vergleichsmiete" ist eine durch die Streubreite der üblichen Entgelte bestimmte Rahmengröße, deren "oberer" Eckwert den Vermieteranspruch auf eine erhöhte Miete begrenzt.4. Sie ist ein objektiver Maßstab, der einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte darstellen soll als eine durch die Mietenwirklichkeit geprägte Maßgröße, deren Funktion, einen repräsentativen Querschnitt der üblichen Entgelte darzustellen, ihre Dimensionalität bestimmt und eingrenzt.