LG Berlin - Urteil vom 23.09.1999
61 S 518/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NZM 2000, 377
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen C 182/96

Mietminderung bei Betrieb eines Swinger-Clubs im Erdgeschoss des Hauses

LG Berlin, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 61 S 518/98

DRsp Nr. 2001/12214

Mietminderung bei Betrieb eines Swinger-Clubs im Erdgeschoss des Hauses

Kommt es durch den Betrieb eines Swinger-Clubs im Erdgeschoss eines Hauses zu Beeinträchtigungen wie Stöhnen bei Geschlechtsverkehr oder Folterungen, Zwischenfälle mit Handgreiflichkeiten vor dem Lokal, im Bereich der Haustür liegenden Kondomen, nächtliche Belästigungen, so ist eine Minderung des Mietzinses um 25 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich Widerklage zum Teil erfolgreich.

I.

Die Klage ist in Höhe von 2.016,56 DM begründet. In diesem Umfang steht den Klägern gegen den Beklagten ein Mietzinsanspruch für die Zeit von November 1995 bis November 1996 zu, denn in diesem Zeitraum war der Mietzins gemäß § 537 BGB nur in Höhe von 25 % gemindert, so dass der Beklagte 581,68 DM pro Monat brutto kalt schuldete, worauf er monatlich 426,56 DM gezahlt hat.

Die Minderung ergibt sich aus einer Quote von 20% für "bordelltypische" Störungen und weiteren 5% für sonstigen von dem Betrieb des ... ausgehenden Lärm. Eine darüber hinausgehende Minderung war hingegen nicht berechtigt.