Die zulässige Berufung ist sowohl hinsichtlich der Klage als auch hinsichtlich Widerklage zum Teil erfolgreich.
I.
Die Klage ist in Höhe von 2.016,56 DM begründet. In diesem Umfang steht den Klägern gegen den Beklagten ein Mietzinsanspruch für die Zeit von November 1995 bis November 1996 zu, denn in diesem Zeitraum war der Mietzins gemäß § 537 BGB nur in Höhe von 25 % gemindert, so dass der Beklagte 581,68 DM pro Monat brutto kalt schuldete, worauf er monatlich 426,56 DM gezahlt hat.
Die Minderung ergibt sich aus einer Quote von 20% für "bordelltypische" Störungen und weiteren 5% für sonstigen von dem Betrieb des ... ausgehenden Lärm. Eine darüber hinausgehende Minderung war hingegen nicht berechtigt.
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