AG Köln vom 28.10.1976
153 C 3204/76
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1978, 126

Mietminderung bei fehlender Verschließbarkeit der Haustür

AG Köln, vom 28.10.1976 - Aktenzeichen 153 C 3204/76

DRsp Nr. 2009/7345

Mietminderung bei fehlender Verschließbarkeit der Haustür

1. Läßt sich die Haustür nicht verschließen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt. 2. Die Minderung des Mietzinses erfordert anders als die Kündigung wegen Mängeln der Mietsache keine vorhergehende Fristsetzung. 3. Die Minderung des Mietzinses berechnet sich ausschließlich aus dem Mietzins ohne Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskosten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1978, 126