LG Essen - Urteil vom 23.09.1999
10 S 491/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 2000, 302
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 25.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 131 C 11/98

Mietminderung bei Geruchsbelästigung durch Kochdünste

LG Essen, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 10 S 491/98

DRsp Nr. 2001/14167

Mietminderung bei Geruchsbelästigung durch Kochdünste

Geruchsbelästigungen durch von einem Nachbargrundstück herüberdringende Kochdünste rechtfertigen nur dann eine Minderung des Mietzinses, wenn es sich um eine durchgängige und erhebliche Belastung handelt, die das Maß des Empfindens eines normalen Durchschnittsmenschen überschreitet.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung des Mietzinses in Höhe von 2.079 DM aus § 535 Satz 2 BGB.

Diese war zur Einbehaltung im Wege der Minderung nicht berechtigt. Zwar sind Voraussetzung und Umfang der gesetzlich geregelten Mängelgewährleistung nicht davon abhängig, ob der Vermieter gegen einen Dritten, der den Mangel der Mietsache verursacht hat, einen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch erlangt hat oder ob er ihn verwirklichen kann (vgl. dazu BayObLG, WuM 1987, 112, 113). Allerdings ist die Beklagte für ihre Behauptung, dass das von ihr angemietete Haus mit einem den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigenden Mangel im Sinne von § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB behaftet ist, beweisfällig geblieben.