Gemäß Mietvertrag vom 07.08.1997 sind die Beklagten Mieter einer Wohnung im ..., der Kläger ist Vermieter. Der Mietzins betrug bis August 1998 DM 1.577,50 und ab September 1998 DM 1.617,30, jeweils inklusive eines Betriebskostenvorschusses von DM 150,-- und eines Heizkostenvorschusses von DM 100,--.
Bei Abschluss des Mietvertrages im August 1997 befand sich etwa 10 Meter von der Wohnung der Beklagten entfernt eine Bahnlinie. Dies war den Beklagten bei Vertragsschluss bekannt. Die Bahnlinie wurde zur Versorgung und Entsorgung von Lieferzubehör für die Ford-Werke benutzt. Im Sommer 1998 wurde die Bahnlinie um einen zweiten Gleiskörper erweitert.
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