Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Diskothek im Haus
AG Köln, vom 11.08.1977 - Aktenzeichen 155 C 5035/77
Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Diskothek im Haus
Wird im Erdgeschoss des Hauses eine Diskothek betrieben, wodurch die Nachtruhe bis gegen 03.00 Uhr durch die Musik und die Ansagen des Diskjockeys sowie den Lärm der Gäste auf der Straße gestört wird, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt.
Fundstellen
WuM 1978, 173
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