LG Tübingen - Urteil vom 28.11.1996
1 S 86/96
Normen:
BGB § 535 Satz 1, § 536, § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)607a
WuM 1997, 41
Vorinstanzen:
AG Münsingen, vom 07.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 429/94

Mietminderung bei PCP-Belastung unterhalb der empfohlenen Grenzwerte: 0 %

LG Tübingen, Urteil vom 28.11.1996 - Aktenzeichen 1 S 86/96

DRsp Nr. 1997/9558

Mietminderung bei PCP-Belastung unterhalb der empfohlenen Grenzwerte: 0 %

Der Anspruch des Mieters auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des gemieteten Hauses, dessen Holzanstrich nach heutiger Erkenntnis als umweltschädlich einzustufen ist, besteht nur im Falle einer konkreten Gesundheitsgefährdung des Mieters; zur Begründung eines Beseitigungs- und Herstellungsanspruchs reicht das Überschreiten von Umweltschutznormen oder Richtwerten, die vor Gesundheitsgefahren schützen sollen, allein nicht aus.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 1, § 536, § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers, mit der er auf der Grundlage der in erster Instanz erhobenen Beweise unter Verzicht auf weiteren Beweiseinzug in der Berufungsinstanz (vgl. Schriftsatz vom 08. Oktober 1996, Bl. 280) den Anspruch auf Beseitigung der Holzverkleidung, der Holzkonstruktion im Treppenhaus, der Tapeten und der Teppichböden in dem von ihm vom Beklagten gemieteten Forstreviergebäudes wegen der Intoxikation durch die im Jahr 1977 bei Errichtung des Gebäudes verwendeten, nach heutiger Erkenntnis als umweitschädlich einzustufenden Holzanstriche (mit Pentanchlorphenol, Lindan und Euparen) und die Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.