Die nach §§ 511, 300 Abs. 1,
Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu; die Klage ist unbegründet. Sie machen einen Nutzungsentgeltanspruch für Dezember 1993 nach § 557 Abs. 1 BGB geltend. Dieser Anspruch ist dem Grunde nach entstanden, denn aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. Februar 1994 - 10 C 223/93 - steht fest, dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet waren; das Amtsgericht sah die fristlose Kündigung der Kläger vom 18. Oktober 1993 für wirksam an. Die Beklagten zogen aber erst am 31. Januar 1994 aus. Die Kläger verlangen die Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses. Dieser errechnet sich ausgehend von dem vereinbarten Brutto-Warmmietzins wie folgt:
2.317,39 DM netto-kalt
+ 120 DM Mietzins für den Kfz-Einstellplatz
+ 234,08 DM Nebenkostenvorauszahlung
+ 203 DM Heizkostenvorauszahlung
+ 237,50 DM Gewerbezuschlag
= 3.111,97 DM.
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