LG Berlin - Urteil vom 07.11.1996
61 S 180/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 28
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen C 524/95

Mietminderung bei Staubentwicklung

LG Berlin, Urteil vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 61 S 180/96

DRsp Nr. 2002/9177

Mietminderung bei Staubentwicklung

Eine in einem selbständigen Beweisverfahren festgestellte übermäßige Staubentwicklung in einer Mietwohnung berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 25 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 511, 300 Abs. 1, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen begründet.

Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu; die Klage ist unbegründet. Sie machen einen Nutzungsentgeltanspruch für Dezember 1993 nach § 557 Abs. 1 BGB geltend. Dieser Anspruch ist dem Grunde nach entstanden, denn aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 01. Februar 1994 - 10 C 223/93 - steht fest, dass die Beklagten zur Räumung verpflichtet waren; das Amtsgericht sah die fristlose Kündigung der Kläger vom 18. Oktober 1993 für wirksam an. Die Beklagten zogen aber erst am 31. Januar 1994 aus. Die Kläger verlangen die Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses. Dieser errechnet sich ausgehend von dem vereinbarten Brutto-Warmmietzins wie folgt:

2.317,39 DM netto-kalt

+ 120 DM Mietzins für den Kfz-Einstellplatz

+ 234,08 DM Nebenkostenvorauszahlung

+ 203 DM Heizkostenvorauszahlung

+ 237,50 DM Gewerbezuschlag

= 3.111,97 DM.