AG Cloppenburg, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 1 C 678/95
DRsp Nr. 2002/15723
Mietminderung bei Störung durch Trittschall
Kommt es aufgrund des unterlassenen Einbaus der Trittschalldämmung in einem ausgebauten Dachgeschoss zur Störung durch Trittschall in der darunter gelegenen Mietwohnung, so ist deren Mieter zu einer Mietminderung um 20 % berechtigt.