AG Cloppenburg - Urteil vom 25.09.1996
1 C 678/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 760
WuM 1996, 760

Mietminderung bei Störung durch Trittschall

AG Cloppenburg, Urteil vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 1 C 678/95

DRsp Nr. 2002/15723

Mietminderung bei Störung durch Trittschall

Kommt es aufgrund des unterlassenen Einbaus der Trittschalldämmung in einem ausgebauten Dachgeschoss zur Störung durch Trittschall in der darunter gelegenen Mietwohnung, so ist deren Mieter zu einer Mietminderung um 20 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

(abgekürztes Urteil gemäß § 495 a ZPO)

Entscheidungsgründe: