Mietminderung bei Verunreinigung des Speichers durch Taubenkot
Ist die mietvertraglich vereinbarte Nutzung des Speichers unter dem Dach wegen Verunreinigung durch Taubenkot nicht möglich, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt.
Normenkette:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; Fundstellen
ZMR 1995, II (Sonderdruck in Heft 3)