KG - Urteil vom 26.11.1999
18 U 6271/98
Normen:
KostenO § 32 § 36 Abs. 2 ; BGB § 291 § 288 Abs. 1 § 633 Abs. 1 § 635 ; ZPO § 92 § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 § 100 § 711 § 708 Nr. 10 § 108 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - 2 .O. 174/98,

Minderung und Schadensersatz wegen Mindergröße einer verkauften Wohnung

KG, Urteil vom 26.11.1999 - Aktenzeichen 18 U 6271/98

DRsp Nr. 2001/12842

Minderung und Schadensersatz wegen Mindergröße einer verkauften Wohnung

1. Es entspricht der Verkehrssitte, in Berlin der Berechnung von Wohnflächen die II. Berechnungsverordnung zugrunde zu legen.2. Wird die Wohnfläche einer Wohnung in einem Verkaufsexpose bis auf zwei Stellen hinter dem Komma angegeben, so kann nicht von einer Cirka-Angabe ausgegangen werden.3. Der Verkäufer und auch der Makler haften im Falle einer nicht geringfügigen Abweichung (mehr als 10%) in Höhe der Differenz, die sich bei Zugrundelegung des beworbenen Quadratmeterpreises zwischen dem beworbenen Preis der Wohnung und dem Preis unter Berücksichtigung der geringeren Wohnfläche ergibt.4. Außerdem haften sie auf Schadensersatz wegen einer hierdurch bedingten Überhöhe von Erwerbssteuer, Notargebühren und Maklerprovision.5. Die Verjährungsfrist eines solchen Schadensersatzanspruchs beträgt bei einem Werkvertrag fünf Jahre (§ 638 Abs. 1 BGB).

Normenkette:

KostenO § 32 § 36 Abs. 2 ; BGB § 291 § 288 Abs. 1 § 633 Abs. 1 § 635 ; ZPO § 92 § 91 Abs. 1 § 269 Abs. 3 S. 2 § 100 § 711 § 708 Nr. 10 § 108 Abs. 1 § 546 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger kauften am 6. Dezember 1995 eine vom Beklagten zu 1. als Bauherr neu errichtete Eigentumswohnung in Berlin- für 560.000,00 DM. Nach dem notariellen Kaufvertrag besteht diese Eigentumswohnung aus