LG Hamburg - Urteil vom 08.12.1996
327 S 97/98
Normen:
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 05.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 24/98

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Mietminderung infolge Lärmbelästigung durch Bauarbeiten - Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze - kein Ersatz der Prozesskosten aus Klagen wegen Mietminderung

LG Hamburg, Urteil vom 08.12.1996 - Aktenzeichen 327 S 97/98

DRsp Nr. 2003/7037

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Mietminderung infolge Lärmbelästigung durch Bauarbeiten - Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze - kein Ersatz der Prozesskosten aus Klagen wegen Mietminderung

1. In dem Ertragsverlust eines gewerblich genutzten Grundstücks um 20 % ist eine wesentliche Beeinträchtigung zu sehen.2. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit des Ertragsverlustes für den Vermieter ist darauf abzustellen, ob das Mietgrundstück oder die vermietete Eigentumswohnung noch wirtschaftlich betrieben werden kann; die Zumutbarkeitsschwelle ist überschritten, wenn der Vermieter aufgrund berechtigter Mietminderung seitens seiner Mieter Verluste bei der Vermietung erleidet.3. Liegt die durchschnittliche Nettorendite bei der Vermietung von Wohnungen im streitgegenständlichen Zeitraum bei etwa 6 %, kann der Vermieter bei einer diesen Betrag überschreitenden Mietminderung seiner Mieter nicht mehr kostendeckend vermieten; hierin liegt ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze.4. Prozesskosten aus dem Rechtsstreit gegen seine Mieter sind keine unmittelbare Folge der Beeinträchtigung des Grundstücks, sondern diese sind aufgrund einer eigenen Entscheidung des Vermieter entstanden, zunächst seine Mieter auf Zahlung des geminderten Mietzinses in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: