AG Oberhausen - Urteil vom 15.11.1994
32 C 376/94
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 534

Öffnung von Fenstern im Treppenhaus

AG Oberhausen, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 32 C 376/94

DRsp Nr. 2001/8524

Öffnung von Fenstern im Treppenhaus

Der Mieter ist berechtigt, eine Öffnungsmöglichkeit von Fenstern im Treppenhaus zur Belüftung des Hausflures zu verlangen.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Haus des Beklagten in Oberhausen, .... Sie hatten beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Heizkostenabrechnung 1992/93 vorzulegen, sowie die Lüftungsmöglichkeit des Treppenhauses zu ermöglichen und die Fenster nicht zu verschließen. Gegen den Beklagten erging im vollem Umfang ein Versäumnisurteil. Er hat Einspruch eingelegt.

Nachdem der Beklagte die Heizkostenabrechnung vorgelegt hat, haben insoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Seit Anfang 1993 hat der Beklagte die Fenster im Treppenhaus verschlossen. Den Schlüssel für die Schließanlage hat er der Pächterin der im Haus befindlichen Gaststätte übergeben.

Die Kläger behaupten:

Es komme durch die Essenzubereitung in der Gaststätte zur erheblichen Geruchsbelästigung, auch innerhalb ihrer Wohnung. Es sei deshalb notwendig, auch das Fenster im Treppenhaus zu öffnen. Dies werde von der Pächterin der Gaststätte nicht ausreichend getan.

Die Kläger beantragen,

das Versäumnisurteil zu Ziffer 2) aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,