»a. Hat der Vermieter ein durch Brand nur teilweise zerstörtes Gebäude gänzlich abgerissen, so entfällt damit eine seinem Mieter gegenüber möglicherweise zunächst bestehende Verpflichtung zum Wiederaufbau. b. Keine Wiederaufbauverpflichtung des Vermieters eines über 200 Jahre alten, nicht denkmalgeschützten, teilweise durch Brand zerstörten, zu Wohn- und Gewerbezwecken vermieteten Anwesens.«
Fundstellen
DRsp I(133)564a-b (Ls)
DWW 1995, 315
WuM 1995, 307
ZMR 1995, 201