BGH - Urteil vom 03.11.1999
VIII ZR 269/98
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1, 2, § 6, § 9 ; BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
BB 2000, 323
BGHZ 143, 103
DB 2000, 814
MDR 2000, 320
NJW 2000, 1110
WM 2000, 629
ZIP 2000, 314
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

BGH, Urteil vom 03.11.1999 - Aktenzeichen VIII ZR 269/98

DRsp Nr. 2000/1951

Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

»1. Behält sich der Verwender eines Formularvertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die Erstlaufzeit des Vertrages durch Ausübung eines Optionsrechts um einen bestimmten, im Verhältnis zur Erstlaufzeit nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu verlängern, so ist für die Inhaltskontrolle der Optionsklausel auch dann auf die sich bei Ausübung der Option ergebende Gesamtlaufzeit des Vertrages abzustellen, wenn die Erstlaufzeit individuell vereinbart oder ausgehandelt worden ist. 2. Zur Frage des Aushandelns einseitig vorformulierter Vertragsbestimmungen. 3. Zur Frage der Angemessenheit einer langfristigen (hier: mehr als zehnjährigen) Bindung eines Tankstellenhalters an eine Alleinbezugsverpflichtung in einem Tankstellenvertrag. 4. Ein Vertrag, dessen in Allgemeinen Geschäftsbedigungen festgelegte Laufzeit den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligt, kann nicht mit einer kürzeren, noch angemessenen Laufzeit aufrechterhalten werden. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden ist, im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann (im Anschluß an BGHZ 90, 69).«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1, 2, § 6, § 9 ; §§ , ;