AG Erfurt vom 17.12.1999
223 C 1015/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 538 Abs. 1 a.F.; BGB § 544 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2001, 23

Rechte des Mieters bei Verunreinigung der Raumluft mit MDI und TDI sowie weiteren Umweltgiften

AG Erfurt, vom 17.12.1999 - Aktenzeichen 223 C 1015/99

DRsp Nr. 2009/7425

Rechte des Mieters bei Verunreinigung der Raumluft mit MDI und TDI sowie weiteren Umweltgiften

Ist die Raumluft einer Mietwohnung aufgrund der Verlegung eines neuen Teppichbodens mit Umweltgiften wie TDI und MDI in einer Weise belastet, dass zwar die jeweils geltenden Grenzwerte nicht überschritten werden, aber in der Summe von einer erheblichen Gesundheitsbelastung auszugehen ist, so ist der Mieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Ausserdem steht ihm ein Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten zu.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 538 Abs. 1 a.F.; BGB § 544 a.F.;
Fundstellen
WuM 2001, 23