KG - Urteil vom 17.09.2020
8 U 1006/20
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 101/19

Rechte des Mieters eines Gewerbegrundstücks bei Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle

KG, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 8 U 1006/20

DRsp Nr. 2020/15575

Rechte des Mieters eines Gewerbegrundstücks bei Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle

Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglichen vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt (Abgrenzung zum Urteil des BGH vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18).

Auf die Berufung der Kläger wird das am 26.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 101/19 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.828,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Miete für die von den Klägern innegehaltenen Gewerbemieträume im Objekt XXXXXXX Straße XXXXXX Berlin, XXXXXXXXXX, während der Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude bis zum 31.12.2019 um 20 % gemindert war und vom 06.05.2020 bis zum 17.09.2020 um 3 %.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 90 % und die Kläger jeweils 5 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin haben diese 90 % und die Kläger jeweils 5 % zu tragen.