BGH - Urteil vom 23.09.2020
XII ZR 86/18
Normen:
ZPO § 128 Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 527 Abs. 4; BGB § 536 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 209
MDR 2021, 189
MietRB 2021, 2
NZM 2021, 273
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 5/17
KG, vom 10.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 169/17

Rechtfertigung der Annahme eines tatsächlichen Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache durch Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung (hier: Geruchsbelästigung); Widerruf der Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage

BGH, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen XII ZR 86/18

DRsp Nr. 2020/17187

Rechtfertigung der Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache durch Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung (hier: Geruchsbelästigung); Widerruf der Zustimmung zur Einzelrichterentscheidung bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage

a) Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).b) Zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung die Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache rechtfertigen können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. September 2018 aufgehoben.