BGH - Urteil vom 28.09.1994
XII ZR 50/94
Normen:
ZPO §§ 5, 8, 511a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 511a, Wertberechnung 13
BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 3
DRsp IV(408)183Nr. 3
MDR 1995, 198
NJW 1994, 3292
WuM 1994, 705
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Mieters zur Räumung und Abweisung der Widerklage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen XII ZR 50/94

DRsp Nr. 1995/261

Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Mieters zur Räumung und Abweisung der Widerklage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses

»Zur Bemessung der Rechtsmittelbeschwer, wenn ein Mieter zur Räumung verurteilt und seine Widerklage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses abgewiesen wurde.«

Normenkette:

ZPO §§ 5, 8, 511a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Das klagende Land ist Eigentümer von Forstgrundstücken in G., die - ohne behördliche Genehmigung - bebaut worden sind. Die Grundstücke waren für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis 30. September 1985 zum Jahreszins von 50 DM an einen Dritten verpachtet, der seine Rechte aus dem Vertragsverhältnis 1984 an den Beklagten abtrat.

Ende 1991 wurde der Beklagte auf Räumung der Grundstücke und Entfernung der Bebauung in Anspruch genommen. Er erhob Widerklage mit dem Antrag, der Fortsetzung "des Mietverhältnisses" über den 30. September 1985 hinaus zuzustimmen. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt und wies die Klage im übrigen sowie die Widerklage ab.

Mit der Berufung wandte sich der Beklagte gegen den Räumungsausspruch und verfolgte sein Widerklagebegehren weiter. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil die Berufungssumme 1.500 DM nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.