BGH - Urteil vom 21.01.2004
VIII ZR 99/03
Normen:
MHG §§ 2 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 569
NJW-RR 2004, 586
NZM 2004, 253
WuM 2004, 153
ZMR 2004, 341
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten

BGH, Urteil vom 21.01.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 99/03

DRsp Nr. 2004/2166

Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten

»Zur Zulässigkeit der Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten nach Außerkrafttreten des Gesetzes zur dauerhaften Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin (GVW) am 31. Dezember 1994.«

Normenkette:

MHG §§ 2 4 ;

Tatbestand:

Mit Mietvertrag vom 2. Februar 1967 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig nur: die Klägerin) eine Wohnung in Berlin, W. Straße . In dem Mietvertrag waren ursprünglich eine monatliche Miete von 130,43 DM und ein Heizkostenvorschuß von 40 DM vereinbart; sonstige Nebenkosten sind bei den monatlich zu zahlenden Beträgen nicht aufgeführt. In § 3 Nr. 6 und 7 enthält der Mietvertrag zu den Nebenkosten folgende Klauseln:

"6. Wenn durch die Erhöhung der Nebenkosten eine Mehrbelastung des Vermieters eintritt, hat der Mieter einen der vereinbarten Miete zur Gesamtmiete des Grundstücks entsprechenden Anteil zu übernehmen, falls nicht durch Gesetz oder sonstige behördliche Vorschriften eine andersartige Umlegung vorgeschrieben ist.