BGH - Urteil vom 30.04.2008
VIII ZR 240/07
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 943
MDR 2008, 852
MietR 2008, 321
NJW 2008, 2328
NZM 2008, 520
WuM 2008, 404
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 186/06
AG Mainz, vom 17.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 83 C 207/06

Anforderungen an die Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der Betriebskostenabrechnung; Beginn der Frist zur Abrechnung

BGH, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 240/07

DRsp Nr. 2008/12027

Anforderungen an die Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der Betriebskostenabrechnung; Beginn der Frist zur Abrechnung

»a) Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum. b) Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand: