Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Beklagten mieteten von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Vertrag vom 1. März 2002 eine Wohnung in M. . Der Kläger trat als Erbe der Vermieterin in das Mietverhältnis ein und rechnete die Betriebskosten für das Jahr 2003 mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 ab. Nachdem er mit Anwaltsschreiben vom 8. November 2004 die aus der Abrechnung sich ergebende Nachforderung angemahnt hatte, erhoben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2004 verschiedene Einwendungen, mit denen sie unter anderem die Umlagefähigkeit der Grundsteuer und anderer Betriebskosten beanstandeten.
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