BGH - Urteil vom 12.05.2010
VIII ZR 185/09
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6;
Fundstellen:
MietRB 2010, 221
NZM 2010, 470
ZIP-aktuell 2010, Nr. 137
ZflR 2010, 478 (LS)
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 17/09
AG Mannheim, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 245/08

Erforderlichkeit der Mitteilung einer Einwendung gegen eine Betriebskostenabrechnung durch einen Mieter gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Jahres im Fall einer Erhebung desselben Einwands gegen eine frühere Abrechnung

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 185/09

DRsp Nr. 2010/9856

Erforderlichkeit der Mitteilung einer Einwendung gegen eine Betriebskostenabrechnung durch einen Mieter gegenüber dem Vermieter innerhalb eines Jahres im Fall einer Erhebung desselben Einwands gegen eine frühere Abrechnung

Materiellrechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 3. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6;

Tatbestand

Die Beklagten mieteten von der Rechtsvorgängerin des Klägers mit Vertrag vom 1. März 2002 eine Wohnung in M. . Der Kläger trat als Erbe der Vermieterin in das Mietverhältnis ein und rechnete die Betriebskosten für das Jahr 2003 mit Schreiben vom 8. Oktober 2004 ab. Nachdem er mit Anwaltsschreiben vom 8. November 2004 die aus der Abrechnung sich ergebende Nachforderung angemahnt hatte, erhoben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2004 verschiedene Einwendungen, mit denen sie unter anderem die Umlagefähigkeit der Grundsteuer und anderer Betriebskosten beanstandeten.