BGH - Urteil vom 10.07.2013
XII ZR 62/12
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6;
Fundstellen:
MDR 2013, 1022
MietRB 2013, 290
NJW 2013, 2885
NZM 2013, 648
ZMR 2014, 109
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 C 177/11
LG Hamburg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 316 S 155/11

Wertung einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter von Gewerberaum als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

BGH, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen XII ZR 62/12

DRsp Nr. 2013/18835

Wertung einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter von Gewerberaum als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Auch bei einem Mietverhältnis über Gewerberaum rechtfertigt allein die vorbehaltlose Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einer nachträglichen Korrektur der Betriebskostenabrechnung entgegensteht (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. Januar 2011 VIII ZR 296/09 NJW 2011, 843).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 16 vom 24. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 5, 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Betriebskosten aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume.

Der Beklagte mietete vom Kläger ein Ladengeschäft mit Stellplatz. In dem Mietvertrag verpflichtete sich der Kläger, über die vom Beklagten zu zahlenden Betriebskosten unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen jährlich abzurechnen.