OLG Rostock - Urteil vom 12.03.2007
3 U 67/06
Normen:
BGB § 273 ; BGB § 535 ; BGB § 366 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 197
OLGReport-Rostock 2007, 726
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 212/05

Zur Geltendmachung offener Betriebskostenvorauszahlungen bei Eintritt der Abrechnungsreife - ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung; Stundungsvereinbarung

OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen 3 U 67/06

DRsp Nr. 2007/8679

Zur Geltendmachung offener Betriebskostenvorauszahlungen bei Eintritt der Abrechnungsreife - ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung; Stundungsvereinbarung

1. Nach Eintritt der Abrechnungsreife kann der Vermieter die offenen Nebenkostenvorauszahlungen nicht mehr klagweisend geltend machen und sie als quasi gezahlt in die Betriebskostenabrechnung einstellen. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung ist er gehalten, in die Betriebskostenabrechnung nur die tatsächlichen Leistungen einzustellen und die Klage sodann auf das Gesamtsaldo umzustellen. 2. Der Mieter hat einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung. Wenn dies für die Miete und die auf sie entfallende Umsatzsteuer gilt, gilt dies gleichermaßen für die Betriebskostenabrechnung. Auch diese muss den Umsatzsteuerbetrag beziffert ausweisen. Weist sie ihn nicht aus, führt dies nicht sogleich zur formellen Unwirksamkeit der Abrechnung, sondern zu ihrer materiellen Unrichtigkeit. Dem Mieter steht gem. § 273 BGB bis zur ordnungsgemäßen Erstellung der Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht zu und zwar in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages, also der zur Nachzahlung berechneten Betriebskosten und Umsatzsteuer.