OLG Koblenz - Urteil vom 14.11.2000
3 U 383/00
Normen:
BGB § 566 S. 2 § 571 § 1056 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 149
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 265/99

Kündigungsrecht des Eigentümers nach Beendigung des Nießbrauchs; Berufung auf fehlende Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 3 U 383/00

DRsp Nr. 2004/3844

Kündigungsrecht des Eigentümers nach Beendigung des Nießbrauchs; Berufung auf fehlende Schriftform bei einem langfristigen Mietvertrag

1. Ein vorzeitiges Kündigungsrecht des Grundstückseigentümers gem. § 1056 Abs. 2 BGB besteht nach dem Ende des Nießbrauchs dann nicht, wenn er persönlich an dem Mietvertrag gebunden ist, wenn er nämlich bereits vor Bestellung des Nießbrauchs Vermieter war.2. Hat der jetzige Grundstückseigentümer das Grundstück von dem Voreigentümer unter Bestellung eines Nießbrauchsrechts zu dessen Gunsten erworben und war das Grundstück bereits zu diesem Zeitpunkt vermietet, so muß der jetzige Grundstückseigentümer den Mietvertrag gegen sich gelten lassen, da er nicht in Ausübung des Nießbrauchsrechts geschlossen wurde.3. Vereinbaren bei einem langfristigen Mietvertrag die Mietvertragsparteien ohne Einhaltung der Schriftform eine Erhöhung des Mietzinses, so ist es rechtsmißbräuchlich, wenn der Vermieter den Mietvertrag nunmehr unter Berufung auf die insgesamt fehlende Schriftform des langfristigen Mietvertrages kündigt.

Normenkette:

BGB § 566 S. 2 § 571 § 1056 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn ein Räumungsanspruch der Klägerin besteht mangels einer wirksamen Kündigung nicht.