BGH - Urteil vom 01.07.2020
VIII ZR 323/18
Normen:
ZPO § 301; BGB § 574 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1660
MDR 2020, 1238
MietRB 2020, 258
NJW-RR 2020, 956
NZM 2020, 834
ZMR 2020, 932
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 206 C 310/17
LG Berlin, vom 12.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 4/18

Revision gegen eine abgewiesene Räumungsklage in Bezug auf Wohnraum; Erlass eines unzulässigen Teilurteils wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; Unzulässiges Teilurteil gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen; Ausschluss des Widerspruchsrechts des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 S. 2 BGB; Berechtigte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Kein Wiederaufleben des Widerspruchsrechts des Mieters nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Schonfristzahlung; Keine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion im Bereich des Widerspruchsrechts des Mieters nach § 574 BGB

BGH, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 323/18

DRsp Nr. 2020/10766

Revision gegen eine abgewiesene Räumungsklage in Bezug auf Wohnraum; Erlass eines unzulässigen Teilurteils wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen; Unzulässiges Teilurteil gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen; Ausschluss des Widerspruchsrechts des Mieters gemäß § 574 Abs. 1 S. 2 BGB; Berechtigte fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Kein Wiederaufleben des Widerspruchsrechts des Mieters nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB durch die Schonfristzahlung; Keine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion im Bereich des Widerspruchsrechts des Mieters nach § 574 BGB

a) Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (Bestätigung von BGH, Urteile vom 21. November 2017 - VI ZR 436/16, NJW 2018, 623 Rn. 7; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 7; vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 unter II 1 a; vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035 unter II 2).