BGH - Urteil vom 10.06.2020
VIII ZR 360/18
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7 -8; UStG § 14c Abs. 1 S. 2; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 433 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 194 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2020, 1567
NJW-RR 2020, 1106
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 1373/17
LG Chemnitz, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 7/18

Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bzgl. der von seinem Versicherungsnehmer für die hergestellten Zytostatika an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer; Herstellung von Krebsmedikamenten patientenindividuell von der Krankenhausapotheke i.R.e. ambulanten Krankenhausbehandlung zur Anwendung in der Chemotherapie

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 360/18

DRsp Nr. 2020/10322

Rückforderungsansprüche eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bzgl. der von seinem Versicherungsnehmer für die hergestellten Zytostatika an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer; Herstellung von Krebsmedikamenten patientenindividuell von der Krankenhausapotheke i.R.e. ambulanten Krankenhausbehandlung zur Anwendung in der Chemotherapie

Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers aus übergegangenem Recht bezüglich der von seinem Versicherungsnehmer für die patientenindividuell von der Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung hergestellten Zytostatika an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer, wenn das Krankenhaus in seinen Rechnungen die (materiell-rechtlich nicht angefallene) Umsatzsteuer in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt hat (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, ZMGR 2019, 169, und VIII ZR 189/18, juris).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. November 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7 -8;