SchlHOLG - Beschluß vom 23.09.1999
2 W 90/99
Normen:
BGB § 881 § 1094 ; WEG § 8 (wie LG Köln, Rpfl. 1987, 368) ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 5
NZM 2000, 112
OLGReport-Schleswig 2000, 133
Rpfleger 2000, 11
WuM 2000, 94
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 21.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 65/99
Grundbuch von Sankt Peter-Ording Bl. 1038 AG Husum,

Schicksal des Vorkaufsrechts an einem Grundstück bei Aufteilung in Wohnungseigentum

SchlHOLG, Beschluß vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 2 W 90/99

DRsp Nr. 1999/10913

Schicksal des Vorkaufsrechts an einem Grundstück bei Aufteilung in Wohnungseigentum

»Wird das mit einem Vorkaufsrecht belastete Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, wird das Vorkaufsrecht zwar als Belastung in jedem Wohnungsgrundbuch eingetragen, ein vorher bestehender Rangvorbehalt kann jedoch nur noch in der Weise ausgeübt werden, daß alle Wohnungseigentümereinheiten insgesamt bis zu dem eingetragenen Höchstbetrag des Vorbehalts belastet werden. Dies ist bei dem Rangvorbehalt zu vermerken.«

Normenkette:

BGB § 881 § 1094 ; WEG § 8 (wie LG Köln, Rpfl. 1987, 368) ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist seit dem 22.9.1997 als Eigentümerin im o. g. Grundbuch eingetragen. Sie hat unter dem 19. Oktober 1998 die Eintragung der Teilung gemäß notarieller Teilungserklärung vom gleichen Tage bewilligt und beantragt. Das Grundstück wurde daraufhin in 14 Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt, die in die Wohnungsgrundbücher Bl. 4684 - Bl. 4697 eingetragen wurden. Das Grundbuch Bl. 1038 wurde am 911.1998 geschlossen.