OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.08.2008
8 W 34/08
Normen:
BGB § 551;
Fundstellen:
MDR 2009, 320
MietRB 2009, 100
MietRB 2009, 63
NJW-RR 2009, 514
NZM 2009, 817
OLGReport-Karlsruhe 2009, 43
ZMR 2009, 120
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 301/08

Sicherungs- und Verwertungsfunktion der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.08.2008 - Aktenzeichen 8 W 34/08

DRsp Nr. 2009/994

Sicherungs- und Verwertungsfunktion der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses

1. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution nicht nur Sicherungs-, sondern auch Verwertungsfunktion. 2. Wird die Sicherheit durch Verpfändung eines Bankguthabens geleistet, darf der Vermieter bei beendetem Mietverhältnis grundsätzlich auf die verpfändete Forderung zugreifen. Das setzt nicht voraus, dass die Ansprüche des Vermieters unstreitig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass der Vermieter eine Abrechnung über die von ihm geltend gemachten Ansprüche aufstellt und diese mit der Mietsicherheit verrechnet. 3. Falls der Vermieter zu Unrecht - das heißt wegen nicht gerechtfertigter Forderungen - auf die Mietesicherheit zugreift, ist der Mieter auf seinen Rückforderungsanspruch angewiesen.

Normenkette:

BGB § 551;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller waren vom 01.06.2006 bis 31.03.2008 Mieter, die Antragsgegner Vermieter des Reihenhauses X-Str. Y in S.

Von Januar 2007 bis einschließlich März 2008 minderten die Antragsteller wegen behaupteter Mängel der Mietsache die monatliche Miete um ca. 25 %, das heißt, sie behielten 235,00 EUR von 935,00 EUR ein. Die streitigen Mängel sind Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens 5 H 7/07 des Amtsgerichts Karlsruhe.