VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2020
6 ZB 20.647
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; SLV § 41;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 21 b K 18.1416

Streit um die von einem Soldaten begehrte Schadlosstellung wegen verspäteter Beförderung; Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienzeiten auf die Beförderungszeit; Abgrenzung der materiellen Beweislast von der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 6 ZB 20.647

DRsp Nr. 2020/10198

Streit um die von einem Soldaten begehrte Schadlosstellung wegen verspäteter Beförderung; Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienzeiten auf die Beförderungszeit; Abgrenzung der materiellen Beweislast von der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Februar 2020 - M 21 b K 18.1416 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 24.700,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1; SLV § 41;

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, greift nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).