BVerwG - Urteil vom 13.05.2020
6 C 16.18
Normen:
GG Art. 21 Abs. 1 S. 4; PartG § 18 Abs. 5 S. 1; PartG § 19a Abs. 4; PartG § 23; PartG § 23a; PartG § 24; PartG § 26 Abs. 1 S. 1; PartG § 26 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 168, 116
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 413.16
OVG Berlin-Brandenburg, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 26.17

Streit um die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts einer Partei; Anwendung des parteienrechtlichen Einnahmebegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG auf Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; Voraussetzungen einer Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG; Geld- und Postkartenverkauf als Unternehmenstätigkeit; Staatliche Parteienteilfinanzierung; Prägung des parteienrechtlichen Einnahmebegriff durch das Zuflussprinzip, das Bruttoprinzip und das Saldierungsverbot

BVerwG, Urteil vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 C 16.18

DRsp Nr. 2020/10599

Streit um die Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts einer Partei; Anwendung des parteienrechtlichen Einnahmebegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG auf Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit; Voraussetzungen einer Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG; Geld- und Postkartenverkauf als Unternehmenstätigkeit; Staatliche Parteienteilfinanzierung; Prägung des parteienrechtlichen Einnahmebegriff durch das Zuflussprinzip, das Bruttoprinzip und das Saldierungsverbot

1. Der parteienrechtliche Einnahmebegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG findet auf Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit Anwendung. Derartige Einnahmen sind nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage der Berechnung der relativen Obergrenze gemäß § 19a Abs. 4 PartG 2011 in vollem Umfang zugrunde zu legen.2. Eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG liegt vor, wenn die Partei selbständig und auf Dauer angelegt am Markt auftritt und im Rahmen von Rechtsgeschäften wirtschaftlich werthaltige entgeltliche Leistungen anbietet; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 21 Abs. 1 S. 4; PartG § 18 Abs. 5 S. 1; PartG § 19a Abs. 4; PartG § 23; PartG § 23a; PartG § 24; PartG § 26 Abs. 1 S. 1;