BVerwG - Urteil vom 08.07.2020
7 C 19.18
Normen:
KrW-/AbfG § 3 Abs. 1 S. 1; KrW-/AbfG § 21; KrW-/AbfG § 36 Abs. 2; BGB § 93; BGB § 94;
Fundstellen:
BVerwGE 169, 119
DÖV 2021, 90
NVwZ 2020, 1833
ZUR 2021, 300
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2868/11
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 601/14

Streit um eine abfallrechtliche Verfügung zur Entsorgung von Klärschlamm; Anwendbarkeit des Abfallrechts für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe; Verhältnis der Regelungsregime des Wasserrechts und des Abfallrechts; Fehlende Deponiefähigkeit von Abfällen im Sinne der Deponieverordnung; Klärschlämme als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 7 C 19.18

DRsp Nr. 2020/16137

Streit um eine abfallrechtliche Verfügung zur Entsorgung von Klärschlamm; Anwendbarkeit des Abfallrechts für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe; Verhältnis der Regelungsregime des Wasserrechts und des Abfallrechts; Fehlende Deponiefähigkeit von Abfällen im Sinne der Deponieverordnung; Klärschlämme als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks

1. Für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe wird das Abfallrecht wieder anwendbar, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist. Hierzu bedarf es keiner räumlich-örtlichen Entfernung des Stoffs aus der Abwasserbeseitigungsanlage.2. Die Anwendung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt voraus, dass Abfälle im Sinne der Deponieverordnung deponiefähig sind.3. Bei der Beurteilung der Frage, ob Klärschlämme einen wesentlichen Bestandteil eines Grundstücks im Sinne der §§ 93 f. BGB bilden, ist eine abfallrechtliche Verkehrsanschauung maßgeblich.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

KrW-/AbfG § 3 Abs. 1 S. 1; KrW-/AbfG § 21; KrW-/AbfG § 36 Abs. 2; BGB § 93; BGB § 94;

Gründe

I

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung zur Entsorgung von Klärschlamm.

1. 2.