BGH - Beschluss vom 05.12.2012
XII ZB 652/11
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 58
FamRB 2013, 78
FamRZ 2013, 281
NJW 2013, 616
NJW 2013, 6
NZM 2013, 617
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 226/11
OLG Düsseldorf, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 W 149/11

Streitigkeiten aus von Eheleuten untereinander geschlossenen Mietverträgen als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - Aktenzeichen XII ZB 652/11

DRsp Nr. 2013/351

Streitigkeiten aus von Eheleuten untereinander geschlossenen Mietverträgen als sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG

a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.b) Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2011 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld verwiesen wird.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.

Verfahrenswert: bis 7.000 €

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer.