Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2011 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Krefeld verwiesen wird.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin auferlegt.
Verfahrenswert: bis 7.000 €
I.
Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der angerufenen Zivilkammer.
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