RG - Urteil vom 30.11.1905
VI 88/05
Normen:
BGB § 571 ;
Fundstellen:
JW 1906, 58

Übergang der Rechte aus einem Konkurrenzverbot

RG, Urteil vom 30.11.1905 - Aktenzeichen VI 88/05

DRsp Nr. 2001/10324

Übergang der Rechte aus einem Konkurrenzverbot

Der Erwerber eines Grundstücks kann gegen den früheren Mieter keine Rechte aus einem mietvertraglich vereinbarten nachvertraglichen Konkurrenzverbot herleiten, wenn es sich lediglich um eine Nebenabrede aus Anlaß des Mietvertrages handelt. Die hierdurch begründete Rechtspositionen gehen durch den Verkauf des früheren Mietobjekts nicht auf den Käufer über.

Normenkette:

BGB § 571 ;

Tatbestand:

Durch schriftlichen Vertrag vom 25.09.1896 vermietete die Klägerin das ihr damals gehörige Hausgrundstück Nr. 4 der B.-Straße in D. mit Weinhandlung und Restaurant den beiden Beklagten auf die Zeit vom 15.11.1896 bis 15.11.1901.

In dem Vertrage war zugleich bestimmt (§ 3), dass "der Anmieter" berechtigt sein solle, das "Objekt" in den ersten zwei Jahren der Vertragsdauer um 120.000 Mark, nach deren Ablauf um 125.000 Mark - "käuflich" zu erwerben.

Weiter enthielt § 5 der Vertragsurkunde folgende Vereinbarung: