BGH - Urteil vom 18.01.2006
VIII ZR 71/05
Normen:
BGB § 551 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 765
JR 2007, 197
MDR 2006, 1100
NJ 2006, 370
NJW 2006, 1422
NZM 2006, 343
ZMR 2006, 431
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 64 S 466/04
AG Berlin-Neukölln, vom 15.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 120/04

Umfang der Mietkaution

BGH, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 71/05

DRsp Nr. 2006/7862

Umfang der Mietkaution

»Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.«

Normenkette:

BGB § 551 ;

Tatbestand:

Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 1. Oktober 1995 eine Wohnung der Beklagten in B.. Sie leistete eine Barkaution und erbrachte während der Mietzeit die vereinbarten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Das Mietverhältnis endete zum 30. Juni 2003. Die Beklagten nahmen eine Zwischenablesung vor. Mit Schreiben vom 1. März 2004 rechneten sie die geleistete Kaution nebst Zinsen ab. Einen Teilbetrag in Höhe von 450,-- EUR hielten sie wegen einer erwarteten Nachforderung aufgrund der für das Vorjahr noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung zurück. Mit der am 15. Juni 2004 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung des einbehaltenen Kautionsbetrages nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt.