BGH - Urteil vom 19.10.1999
XI ZR 8/99
Normen:
AGBG §§ 8, 9 ; BGB § 315 ; ZPO § 840 ;
Fundstellen:
DB 2000, 515
InVo 2000, 168
MDR 2000, 285
NJW 2000, 651
NJW-RR 2000, 1079
Rpfleger 2000, 167
WM 1999, 2545
ZIP 2000, 16
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungen eines Bankkunden

BGH, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen XI ZR 8/99

DRsp Nr. 2000/134

Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungen eines Bankkunden

»a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG. b) Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben. c) § 840 Abs. 1 ZPO ist mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar.«

Normenkette:

AGBG §§ 8, 9 ; BGB § 315 ; ZPO § 840 ;

Tatbestand:

Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in den Ziffern 1.7 und 5.1 des Preisverzeichnisses folgende Klauseln enthalten:

"Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens bis zu DM 75,00

Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens bis zu DM 75,00"