LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2022
L 9 SO 12/22 B ER, L 9 SF 2/22 ER
Normen:
SGB IX § 104 Abs. 2 S. 1; SGB IX §§ 123 ff.; SGB X § 61 S. 2; SGB XII §§ 75 ff.; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 156 Abs. 2; VOL/A § 18 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a; SGG § 51 Abs. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 356/21 ER

Unzulässigkeit der Ausschreibung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im sozialrechtlichen DreiecksverhältnisZulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 12/22 B ER, L 9 SF 2/22 ER

DRsp Nr. 2022/2377

Unzulässigkeit der Ausschreibung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

1. Das Recht der Eingliederungshilfe geht grundsätzlich davon aus, dass die Erbringung von Leistungen durch Dritte – hier des Einsatzes von Integrationshelfern an Schulen für Kinder mit Behinderung - im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses erfolgt. Damit geht das Verbot einer Durchführung von Vergabeverfahren einher. 2. Für Klagen auf ein generelles Ausschreibungsverbot von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.12.2021 geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, in dem Vergabeverfahren 2021/S-16-425172 einen Zuschlag zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 750.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 104 Abs. 2 S. 1; SGB IX §§ 123 ff.; SGB X § 61 S. 2; SGB XII §§ 75 ff.; GWB § 97 Abs. 6; GWB § 156 Abs. 2; VOL/A § 18 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;