Autor: Wiek |
Ein Sonderfall ist der Eintritt eines Ersatzmieters nach dem 30.08.2001 in einen Altvertrag, in dem ein beiderseitiger befristeter Kündigungsausschluss vereinbart ist. Man hat einen neuen Mieter, aber einen alten Vertrag. Nach Ansicht des AG Itzehoe111 unterliegt der alte Mietvertrag nach dem Mieterwechsel dem neuen Recht. Im Berufungsverfahren hat das LG Itzehoe112 hingegen die Meinung vertreten, dass der Mieterwechsel auf die Altvereinbarungen keinen Einfluss habe und ein vereinbarter Kündigungsausschluss daher gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 1 EGBGB fortgelte.
Zur Fortgeltung alter Kündigungsfristvereinbarungen beim späteren Vertragsbeitritt eines Mitmieters vgl. § 23 Rdn. 19 .
111 | AG Itzehoe vom 05.12.2002 - |
112 |
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