Autoren: Griebel/Wiek |
Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann der Mitmieter, der das Mietverhältnis beenden möchte, den anderen Mitmieter auf Abgabe der Zustimmungserklärung verklagen (§ 894 ZPO).
Achtung: Es gilt nicht der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO, da es sich nicht um Ansprüche aus einem Mietverhältnis handelt.
Der Hilfsantrag empfiehlt sich deshalb, weil in der gerichtlichen Praxis gelegentlich ein Anspruch auf Zustimmung zu einer Kündigung verneint wird, deren Wirkungszeitpunkt - wegen des Zeitablaufs zwischen Ausspruch der Kündigung und mündlicher Verhandlung - bereits in der Vergangenheit liegt.
Ein Zustimmungsprozess gegen den kündigungsunwilligen Mitmieter benötigt Zeit. Für diesen Zeitraum ist der scheidende Mitmieter noch dem Risiko der Inanspruchnahme durch den Vermieter ausgesetzt. Zur Abdeckung dieses Risikos empfiehlt sich ein Feststellungsantrag.
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