BVerfG - Beschluß vom 15.10.1996
1 BvL 44/92; 1 BvL 48/92
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ; WoBindG § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 16a Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a ; Wohnungsbindungsänderungsgesetz Art. 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BBauBl 1997, 675
BVerfG, HdM Nr. 110
BVerfGE 95, 64
DRsp V(510)187a-b
DVBl 1997, 420
DWW 1997, 70
EuGRZ 1997, 67
JA 1997, 930
NJW 1997, 722
NJWE-MietR 1997, 91
NVwZ 1997, 479
WM 1997, 263
WuM 1997, 94
ZMR 1997, 117
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 01.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 177/91
VG Aachen, vom 01.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 247/91

Verfassungskonforme Auslegung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG

BVerfG, Beschluß vom 15.10.1996 - Aktenzeichen 1 BvL 44/92; 1 BvL 48/92

DRsp Nr. 1997/12

Verfassungskonforme Auslegung des Art. 4 Abs. 2 WoBindÄndG

»Die in Art. 4 Abs. 2 des Wohnungsbindungsänderungsgesetzes (BGBl 1990 I S. 934) angeordnete Rückwirkung verstößt bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2 Art. 20 Abs. 3 Art. 100 Abs. 1 ; WoBindG § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 § 16a Abs. 1 S. 1 § 28 Abs. 1 S. 2 Buchstabe a ; Wohnungsbindungsänderungsgesetz Art. 4 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlagen ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die gesetzliche Verlängerung von Bindungsfristen für öffentlich geförderte Wohnungen und die Änderung von Regelungen über die Bemessung der Kostenmiete in Fällen freiwilliger vorzeitiger Darlehensrückzahlung auch dann gelten, wenn die Darlehen schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.

I.

1. Mit öffentlichen Mitteln des sozialen Wohnungsbaus geförderte Wohnungen unterliegen bestimmten Bindungen. Im einzelnen handelt es sich um Belegungsbindungen (§§ 4 ff. - ) und Mietpreisbindungen (§§ ff. ). Die Belegungsbindung hat den Zweck, wirtschaftlich weniger leistungsfähige Wohnungssuchende mit Wohnraum zu versorgen; die Preisbindung an die Kostenmiete soll gewährleisten, daß die Wohnungsberechtigten die öffentlich geförderten Wohnungen zu erschwinglichen Preisen mieten können.