BVerfG - Beschluß vom 09.10.1991
1 BvR 227/91
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 84, 382
BVerfG, HdM Nr. 34
DRsp I(133)482a
DWW 1992, 13
MDR 1992, 375
NJW 1992, 361
WM 1992, 28
WuM 1991, 663
ZMR 1992, 50
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 130/90

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

BVerfG, Beschluß vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 227/91

DRsp Nr. 1993/29

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

»Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des § 564b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil, mit dem eine auf § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützte Räumungsklage abgewiesen worden ist.

I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer dem Beklagten des Ausgangsverfahrens 1977 vermieteten Eigentumswohnung, die ihr 1987 von ihrem Vater geschenkt worden war. Den ursprünglich mit dem Beklagten vereinbarten Mietzins von monatlich 445,37 DM setzte die Mietpreisstelle in Berlin 1984 auf 165,74 DM herab.

Die Beschwerdeführerin kündigte den Mietvertrag mit der Begründung, sie wolle die Wohnung verkaufen. Sie müsse für diese ein monatliches Wohngeld von 299,18 DM zahlen, erhalte von dem Beklagten jedoch nur einen Mietzins von 253,02 DM. Bei eigenem Nettoverdienst von 1.337,46 DM könne sie die Wohnung finanziell nicht halten. Wenn sie diese im vermieteten Zustand verkaufe, erziele sie höchstens einen Quadratmeterpreis von 1.200 DM, andernfalls von mindestens 1.700 DM.

2. Das Amtsgericht gab der von der Beschwerdeführerin erhobenen Räumungsklage statt, während das Landgericht diese mit folgender Begründung abwies: