BGH - Urteil vom 27.04.1977
VIII ZR 246/75
Normen:
BGB § 197, § 557 ;
Fundstellen:
BGHZ 68, 307
NJW 1977, 1335
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 24.06.1975
LG Dortmund,

Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

BGH, Urteil vom 27.04.1977 - Aktenzeichen VIII ZR 246/75

DRsp Nr. 2001/10104

Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache

»Zur Frage der Verjährung der Ansprüche des Vermieters aufgrund Vorenthaltung der Mietsache.« Der Entschädigungsanspruch aus § 557 BGB verjährt in entsprechender Anwendung des § 197 BGB in vier Jahren.

Normenkette:

BGB § 197, § 557 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Alleinerbin des am 11. März 1967 verstorbenen Kaufmanns Willy W. Dieser hatte sein Einzelhandelsgeschäft H.-Straße 30/B. 4 in D. am 31. Januar 1962 an den Kaufmann Karl Otto Wa. verkauft und durch Vertrag vom selben Tage die ihm gehörenden Geschäftsräume in der H.-Straße 30/B. 4 an die durch Karl Otto Wa. vertretene Beklagte zu 1 vermietet. Der Mietvertrag wurde auf Lebenszeit des Vermieters und seiner Ehefrau mindestens aber auf 20 Jahre geschlossen. Der Vortrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:

"...

§ 3

Mietzins

Die Miete beträgt jährlich 138.000 DM ... und ist mit DM 11.500 monatlich im Voraus zu entrichten. Dieser Mietzins entspricht dem Preisindex für die Lebenshaltung der mittleren Verbrauchergruppe, Ausgabenstruktur 1958 den Bundesgebietes ohne Berlin, 1958 = 100. Dieser beträgt Ende Dezember 1961 106,3.

Sollte sich dieser Index um mehr als jeweils 3 % ändern, so verändert sich im gleichen Prozentsatz der monatliche Mietzins.