BGH - Beschluss vom 10.09.2020
I ZR 237/19
Normen:
ZPO § 552a S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
MMR 2021, 331
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 11/19
OLG Oldenburg, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 192/19

Verpflichtung zum Hinweis auf die Schlichtungseinrichtung der Europäischen Union auf einer Webseite (Handelsplattform); Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung

BGH, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen I ZR 237/19

DRsp Nr. 2020/17174

Verpflichtung zum Hinweis auf die Schlichtungseinrichtung der Europäischen Union auf einer Webseite (Handelsplattform); Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung

Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragschließenden heranzuziehen sind.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. November 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 552a S. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I. Der Kläger ist ein Verband von Online-Handelsunternehmen. Der Beklagte bietet auf der Handelsplattform eBay Möbel an. Im Zusammenhang mit dort veröffentlichten Angeboten mahnte ihn der Kläger wegen verschiedener angeblicher Verstöße ab. Der Beklagte verpflichtete sich daraufhin in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, es zu unterlassen,