Autor: Emmert |
Bei einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen.45a
45a | BGH vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551. |
Verstößt die Mietvereinbarung gegen die Mietpreisgrenze, ist sie insoweit unwirksam, als der vereinbarte Betrag die höchstens zulässige Miete übersteigt, § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB.
Praxistipp:Das Gericht kann zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einen vor Ort existierenden Mietspiegel als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO heranziehen.46 |
Der Vermieter hat in diesem Fall die überzahlte Miete nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche des Mieters, z.B. auf Schadensersatz, sind nicht ausgeschlossen.47 Der Rückforderungsanspruch ist mindestens in Textform geltend zu machen (§ 556g Abs. 4 BGB).
Praxistipp: |
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