IV. Rückforderungs- und Auskunftsanspruch

Autor: Emmert

1. Auskunftsanspruch

a) Allgemein

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Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB handelt es sich um einen - abtretbaren76)

- gesetzlich geregelten Hilfsanspruch des Mieters.77) Er geht regelmäßig auf die Mitteilung von Tatsachen.78) Nach Ansicht des LG Berlin soll der Vermieter auch zur Belegvorlage verpflichtet sein (str.).79)

Nach der BGH-Rechtsprechung80)

beginnt die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch des Mieters gem. § 556g Abs. 3 BGB abweichend von § 199 Abs. 1 BGB nicht bereits mit dessen Entstehung im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses, sondern (erst) mit dem Auskunftsverlangen des Mieters, da es sich bei dem Auskunftsanspruch um einen sogenannten "verhaltenen" Ausspruch handelt. Der Auskunftsanspruch gem. § 556g Abs. 3 BGB kann aber unabhängig von dem Rückzahlungsanspruch des Mieters gem. § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - und damit auch zeitlich vor diesem - verjähren.81)

Haben die Parteien eine Staffelmietvereinbarung getroffen, entsteht mit jeder neuen Staffel ein selbständiger Auskunftsanspruch des Mieters, der eigenständig verjährt.82)


76)

BGH v. 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, WuM 2020, 212.

77)