BGH vom 30.05.1962
VIII ZR 173/61
Normen:
BGB § 126, § 130, § 145, § 151, § 242, § 566, § 571 ;
Fundstellen:
NJW 1962, 1388

Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der Vermietertreuwidrigkeit gegenüber Grundstückserwerber

BGH, vom 30.05.1962 - Aktenzeichen VIII ZR 173/61

DRsp Nr. 1993/1165

Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der Vermietertreuwidrigkeit gegenüber Grundstückserwerber

»1. Wird dem Mieter ein vom Vermieter unterschriebener langfristiger Mietvertrag übersandt, so kommt der Vertrag nicht schon dadurch zustande, daß der Mieter in Abwesenheit des Vermieters diese Urkunde unterzeichnet und hiervon mündlich dem Vermieter Mitteilung macht. 2. Der Mieter kann einem Erwerber des Grundstücks jedenfalls dann nicht entgegenhalten, sein früherer Vermieter habe den Abschluß eines langfristigen Vertrages gegen Treu und Glauben verhindert, wenn der Erwerber beim Erwerb des Grundstücks von den entsprechenden Vorgängen keine Kenntnis gehabt hat.«

Normenkette:

BGB § 126, § 130, § 145, § 151, § 242, § 566, § 571 ;

Tatbestand:

Der Sohn der Klägerin schloß - zugleich als ihr Vertreter - am 5. November 1951 mit der durch den Beklagten zu 2 vertretenen Erbengemeinschaft L. einen vorläufigen, jederzeit Widerruflichen Pachtvertrag über ein Grundstück. Der Abschluß eines endgültigen Pachtvertrages war vorgesehen. Der Beklagte zu 2 übersandte auch einen schriftlichen vom 1. Dezember 1952 datierten Vertragsentwurf, der ein zwanzigjähriges, erstmalig zum 31. Dezember 1972 kündbares Pachtverhältnis vorsah, an die Klägerin und ihren Sohn.