BGH - Beschluss vom 28.04.2022
V ZB 4/21
Normen:
BGB § 566;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 32
FGPrax 2022, 147
FamRB 2022, 354
FamRZ 2022, 1190
MDR 2022, 885
MietRB 2022, 236
NJW-RR 2022, 1027
NotBZ 2022, 457
WM 2022, 1190
ZEV 2022, 611
ZIP 2022, 2135
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 RW 13481
KG, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 1461/20

Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks

BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - Aktenzeichen V ZB 4/21

DRsp Nr. 2022/8552

Vertretung des Kindes durch die Eltern bei Übereignung eines Grundstücks

a) Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch einen Minderjährigen führt gemäß § 566 BGB zu dessen Eintritt in den Mietvertrag auf Vermieterseite und ist deshalb für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. Februar 2005 - V ZB 44/04, BGHZ 162, 137).b) Dies gilt auch, wenn der Veräußerer den Miteigentumsanteil zuvor von dem Alleineigentümer des Grundstücks erworben hat, denn bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück durch den bisherigen Alleineigentümer tritt der Erwerber gemäß § 566 BGB ebenfalls neben diesem in den Vertrag auf Vermieterseite ein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 5 gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 566;

Gründe

I.