Autor: Emmert |
Regelmäßig stehen dem Mieter Rückforderungsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB zu, da der Vermieter bzgl. des die Wesentlichkeitsgrenze übersteigenden Mietanteils wegen der diesen betreffenden Teilnichtigkeit der Miethöhevereinbarung ungerechtfertigt bereichert ist.1) Die Ansprüche verjähren gem. §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Sie entfallen auch nicht, wenn eine ursprünglich vorliegende Mietpreisüberhöhung etwa wegen Anstiegs der ortsüblichen Vergleichsmiete später wegfällt.2)
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