KG - Urteil vom 28.09.2020
8 U 147/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 7/17

Voraussetzungen eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes aufgrund eines Gewerberaummietvertrages für ein Ladenlokal

KG, Urteil vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 8 U 147/17

DRsp Nr. 2020/17858

Voraussetzungen eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes aufgrund eines Gewerberaummietvertrages für ein Ladenlokal

1. Ein vertragsimmanenter Konkurrenzschutz des Mieters eines Ladenlokals in einem Einkaufszentrum setzt voraus, dass ein bestimmter von dem Mieter verfolgter Geschäftszweck Gegenstand des Mietvertrages geworden ist. 2. Seinem räumlichen Umfang nach erstreckt sich vertragsimmanenter Konkurrenzschutz des Mieters auf dasselbe Gebäude bzw. Grundstück, aber auch auf ein unmittelbar angrenzendes Grundstück, wenn dieses gleichfalls dem Vermieter gehört. 3. In sachlicher Hinsicht geht der vertragsimmanente Anspruch des Mieters grundsätzlich auf Fernhaltung von Konkurrenten, die von ihm als Hauptartikel seines Geschäfts vertriebene Waren oder Leistungen ebenfalls als Hauptartikel vertreiben und damit dem Geschäft sein typisches Gepräge geben sowie dieselbe Verbrauchergruppe ansprechen. 4. In einem Food-Court kann Konkurrenzschutz nur erwartet werden, soweit besondere Produkte angeboten werden, die dem Lokal das Gepräge geben. Insoweit liegt aber jedenfalls dann eine Konkurrenzschutzverletzung vor, wenn der Vermieter ein Lokal direkt neben dem Mieter an einen Gastronomen vermietet, der ein Sortiment anbietet, das mit dem des Mieters mit Ausnahme der Markenbezeichnung weitgehend übereinstimmt.